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Information für alle Bürger – Allgemeine Ausschlüsse lt. § 6 AbwS

Aufgrund von häufig auftretenden Störungen bei den Abwasserpumpwerken möchte der Zweckverband auf die Einhaltung der Abwassersatzung, v. a. § 6 der AbwS, hinweisen. Reinigung der Abwasseranlagen und Beseitigung der Verstopfungen und Störungen bedeutet einen erhöhten Arbeitsaufwand, womit der Finanzaufwand steigt. Um mit den Finanzmitteln sparsam umzugehen und somit die Gebührenhöhe möglichst einhalten zu können, müssen sich alle Bürger dementsprechend verhalten.

Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung der Anlagen zur Abwasserbehandlung (Klärwerk, Abwasserpumpwerke o. ä.) beeinträchtigen. Dazu gehören folgende Stoffe, die in den letzten 3 Jahren sehr häufig Probleme verursacht haben:

– Textilien, Wischlappen,

– Stoff-, Papier- sowie Feuchttücher und Fasserstoffen,

– Küchenabfälle,

– Öle und Fette,

– Abgänge aus Tierhaltungen,

– große Menge an farbstoffhaltigem Abwasser.

Wir bitten alle Bürger entsprechend der Abwassersatzung, insbesondere § 6, Rücksicht zu nehmen und vor allem die genannten Stoffe von der Abwasserbeseitigung auszuschließen. Auf der Web-Seite des Zweckverbandes steht Ihnen die Abwassersatzung zur Verfügung.